Gesuchsformular für Unterstützungsmassnahmen
Antrags-Formular für Unterstützungsmassnahmen in folgenden Kategorien:
- Klassenhilfe
- SOS-Lektionen - befristete Unterstützung
- Ziffer 3.7 Richtlinien für Schülerzahlen: Besondere Klassenverhältnisse in der Volksschule
(abteilungsweiser Unterricht / Teamteaching) - Zusätzlicher Unterricht in begründeten Fällen gemäss LP21 AHB 4.4.5
- MRDV Art. 3: Unterstützung der Regelklasse
- Zusätzliche Unterstützung in Realklassen
- LADV Art. 16a: Entlastung für Lehrkräfte wegen Gesprächen mit Fachpersonen
Für Anträge zu «Mentorat für Berufseinsteigende» bitten wir die Schulleitung um direkte Kontaktaufnahme mit ihrem Schulinspektorat.
Kindergartenlehrpersonen können im ersten Semester eines Schuljahres durch eine Klassenhilfe im Unterricht unterstützt werden.
Die Ausweitung des Einsatzes von Klassenhilfen gilt auch im Schuljahr 2023-24:
- In erschwerten Unterrichtssituationen aufgrund des Lehrpersonenmangels kann das Schulinspektorat für Klassen des 1. bis 9. Schuljahres auf Antrag der Schulleitung zusätzliche Stunden für Klassenhilfe bewilligen. Bewilligungskriterien sind grosse Klassen (z.B. wenn Klassen nicht eröffnet werden konnten oder abteilungsweiser Unterricht nicht umgesetzt werden konnte) und fehlende Kontinuität bei der Klassenlehrperson. In der Regel werden pro Klasse 6 Stunden pro Woche gesprochen.
- Im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingssituation können auf allen Stufen Klassenhilfen bewilligt werden. Der Einsatz der «Klassenhilfe Geflüchtete» ist insb. für IK DaZ und regionale Willkommensklassen gedacht oder zur punktuellen Unterstützung von mehreren geflüchteten Kindern bei Regelklassenintegration und muss bei Antrag klar definiert werden. Es werden 2 bis max. 20 Stunden pro Woche gesprochen.
Personen mit oder ohne pädagogischen Hintergrund, Betreuerinnen und Betreuer der Tagesschule, Studierende oder Seniorinnen und Senioren können als Klassenhilfe die Lehrpersonen im Unterricht unterstützen. Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt zur Anstellung von Klassenhilfen.
- Merkblatt zur Anstellung von Klassenhilfen
- Pflichtenheft für Klassenhilfen im Kindergarten
- Pflichtenheft für Klassenhilfen auf der Stufe 1. bis 6. Klasse
- Pflichtenheft für Klassenhilfen auf der Sekundarstufe I
- Pflichtenheft für Klassenhilfen in besonderen Lagen
- Vorlage Anstellungsverfügung für Klassenhilfen
Infos und Weiterbildungsangebote der PHBern zu Klassenhilfen:
Klassenhilfen | PHBern
Das Schulinspektorat kann in einem begrenzten Rahmen zusätzliche Lektionen (SOS-Lektionen) bewilligen, um Schulen bei der Bewältigung von schwierigen Situationen schnell und wirkungsvoll zu unterstützen.
3.7 Besondere Klassenverhältnisse in der Volksschule
3.7.1 Das Schulinspektorat kann auf Antrag der Schulleitung bei schwieriger Klassenführung, engen Platzverhältnissen oder erschwerten Unterrichtsbedingungen zusätzliche Lektionen bewilligen.
3.7.2 Das Schulinspektorat kann bei besonderen Situationen im Kindergarten, z.B. bei grossen Entwicklungsunterschieden der Kinder sowie erhöhtem Förderbedarf einzelner Kinder, auf Antrag der Schulleitung zusätzliche Lektionen bewilligen.
4.4.5 Nachholunterricht
Für Schülerinnen und Schüler, die Lücken in einem Fachbereich aufweisen (z.B. bei Zuzug aus einem anderen Kanton oder dem Ausland), kann die Schulaufsicht zusätzlichen Unterricht als Nachholunterricht bewilligen.
Art. 3
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann bis höchstens vier Lektionen abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching zur Unterstützung einer Regelklasse bewilligen, wenn ein besonderer Bedarf situativ gedeckt werden soll.
Art. 16a
Entlastung für Lehrkräfte wegen Gesprächen mit Fachpersonen
1 Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV sind durch Gespräche mit Fachpersonen ausserordentlich belastet bei
a der teilweisen oder vollständigen Integration einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer Behinderung in eine Regelklasse oder in eine besondere Klasse,
b schwierigen Klassenzusammensetzungen.
2 In Fällen gemäss Absatz 1 können die Lehrkräfte mit einer Lektion pro Woche entlastet werden.
3 Für die gleichzeitige Integration mehrerer Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung können die Lehrkräfte mit höchstens zwei Lektionen pro Woche entlastet werden.
4 Bei Stellenteilungen können die Entlastungslektionen nach Absatz 2 und 3 auf die Lehrkräfte aufgeteilt werden.
5 Von der Entlastung ausgenommen sind Lehrkräfte, die Spezialunterricht gemäss Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) erteilen.
Die nachfolgend aufgelisteten Sonderpools entschädigen Schulleitungen und Schulen für zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit ausserordentlichen Situationen.