Massgebend für die Schaffung oder Aufhebung von Schulklassen sind die Richtlinien für die Schülerzahlen.
Gestützt auf das Volksschulgesetz beschliessen die Gemeinden über die Schaffung oder Aufhebung von Kindergarten-, Primar-, Real- und Sekundarklassen, die Führung von Klassen der Basisstufe und des Cycle élémentaire sowie die Führung von Mehrjahrgangsklassen Kindergarten mit ersten Schuljahren der Primarstufe (Art. 47 Abs. 1 Bst. a VSG, Art. 46a resp. Art. 46 Abs. 3).
Die Beschlüsse unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion, dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (Art. 47 Abs. 3 und Art. 46a Abs. 2 VSG).
Der Rechtsmittelweg richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege.